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AGB

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Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

Eurosit Köln GmbH, HRB Köln Nr. 74910

 

Nr. 1

Die nachstehenden Vertragsbedingungen gelten für alle Verträge, die zwischen der Eurosit Köln GmbH, im Weiteren „Verwender“ und ihrem jeweiligen Vertragspartner, im Weiteren „Partner“, auf der Grundlage von deren Angebot, einer Bestellung des Partners oder einer anderen zu einem Vertrag mit dem Verwender führenden Erklärung zustande kommen. Sie gelten auch für jegliche Art von Änderungsvereinbarungen, die zwischen Verwender und Partner zustande kommen.

Der Verwender wird mit dem von ihm abgegebenen Angebot oder einer anderen von ihm abgegebenen und auf Abschluss eines Vertrages gerichteten Erklärung gegenüber dem Partner auf seine Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen hinweisen und sie auf seiner Internetseite www.eurosit.de / www.eurositkoeln.de zur Einsichtnahme bereit halten. Mit der Bestellung des Partners oder jeder anderen von ihm abgegebenen Erklärung, die gegenüber dem Verwender und auf Abschluss eines Vertrages abgegeben wurde, erklärt sich der Partner mit der Geltung dieser Vertragsbedingungen einverstanden, es sei denn, er widerspricht vor oder mit Abgabe seiner Erklärung.

Die Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen des Verwenders gelten ausschließlich. Entgegenstehende Vertragsbedingungen des Partners gelten nur dann, wenn der Verwender ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.

 

Nr. 2

Verträge zwischen dem Verwender und dem Partner kommen nur zustande, wenn und soweit die Parteien ihre Erklärungen schriftlich oder in Textform, insbesondere per Telefax oder Email, erklärt haben. Mündliche Nebenabreden erlangen Wirksamkeit erst nach einer Vereinbarung in Schriftform oder Textform.

 

Nr. 3

Die Angebote des Verwenders erfolgen unverbindlich. Die Bestellung des Partners ist das rechtlich bindende Angebot im Rechtssinne. Liegt dem Verwender eine Bestellung des Partners vor, hat der Verwender das Recht, dieses Angebot des Partners innerhalb von 3 Werktagen (Montag bis Freitag gelten als Werktage) abzulehnen. Andernfalls kommt der Vertrag auch durch das Schweigen des Verwenders zustande.

Erklärt der Verwender ein Angebot mit einer Annahmefrist für den Partner, ist sein Angebot für den Zeitraum bis zum Ablauf der Annahmefrist verbindlich. Der Vertrag kommt dann schon durch die Bestellung des Partners zustande.

 

Nr. 4

Zeigt oder liefert der Verwender vor Angebotsabgabe Muster, Broschüren, Kataloge, Modelle oder ähnliches, so dient das nur der Veranschaulichung. Der Partner kann daraus keine Rechte in Bezug auf den Vertragsinhalt, die Warenbeschaffung oder –qualität herleiten. Das gilt nicht, wenn die Parteien ausdrücklich etwas anderes schriftlich oder in Textform vereinbart haben.

 

Nr. 5

Steigen in der Zeit zwischen Abschluss des Vertrages und Lieferung der Vertragsware die Kosten des Verwenders in Bezug auf die bestellten Waren, die von ihm verwendeten Materialien oder die Lohnkosten infolge behördlicher, gesetzlicher oder gewerkschaftlicher Maßnahmen oder durch Maßnahmen von Zulieferern des Verwenders, hat der Verwender das Recht, diese Kostensteigerungen zusätzlich zu dem vereinbarten Entgelt dem Partner in Rechnung zu stellen. Erstellt der Verwender innerhalb des Zeitraums zwischen Vertragsschluss und Lieferung eine eigene neue Preisliste, so gelten die in der neuen Preisliste genannten Preise auch für die Bestellung des Partners. Das gilt nicht, wenn die Lieferung nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss zu erfolgen hat.

 

Nr. 6

Der Verwender bestimmt die Art und Weise des Versandes. Die Fracht- und Versandkosten hat der Partner zu tragen. Das gilt nicht, wenn die Parteien hierzu in Textform etwas anderes vereinbart haben. Der Partner hat sich angemessen gegen die Risiken des Transports zu versichern.

Die Gefahr des zufälligen Untergangs der Vertragswaren geht in dem Zeitpunkt auf den Partner über, in dem der Verwender die Ware an die von ihm oder vom Partner ausgewählte Transportperson übergeben hat, spätestens aber mit der Übergabe der Ware an den Partner.

Der Partner ist dafür verantwortlich, dass der Bestimmungsort der Lieferung und die Entladestelle gut erreichbar sind. Er trägt die Verantwortung für das sichere Entladen.

 

Nr. 7

Im Angebot oder in der Bestellung angegebene Liefertermine oder Lieferfristen sind nicht verbindlich, es sei denn, die Verbindlichkeit für den Verwender wurde ausdrücklich und in Textform vereinbart.

Treten Lieferhindernisse auf, die in der Einflusssphäre des Partners liegen oder die keine der Parteien zu vertreten hat, hat der Verwender das Recht, die Waren auf Kosten des Partners einzulagern. Zuvor ist dem Partner vom Verwender eine angemessene Frist zur Entgegennahme der Ware zu setzen. Mit dem Zeitpunkt der Einlagerung geht das Risiko des zufälligen Untergangs der Ware auf den Partner über. Der Verwender haftet ab diesem Zeitpunkt nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Verwender setzt den Partner unverzüglich darüber in Kenntnis, dass, wo und in welcher Art und Weise und zu welchen Kosten die Einlagerung erfolgte. Das Recht des Partners, eine Lieferung an sich zu verlangen, bleibt unberührt.

Nach Ablauf eines Monats seit der Einlagerung der Ware und der Anzeige der Einlagerung an den Partner hat der Verwender das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt vom Vertrag ist in Textform zu erklären. Sind Teilleistungen erbracht, kann der Verwender den Rücktritt auch auf die noch nicht gelieferten Teile des Vertrages beschränken. Der Verwender ist nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Die Pflicht zur Zahlung der vereinbarten Vergütung durch den Partner bleibt von dem Rücktritt des Verwenders unberührt. Dem Partner bleibt das Recht vorbehalten nachzuweisen, dass dem Verwender kein oder ein nur unterhalb der vereinbarten Vergütung liegender Schaden dadurch entstanden ist, dass der Partner die Ware trotz Einlagerung und Fristsetzung durch den Verwender nicht abgenommen hat.

Kommt es bei der Lieferung durch den Verwender zu Hindernissen, die in die Einflusssphäre des Partners fallen, zu Verzögerungen oder anderen Hindernissen, kann der Verwender vom Partner die Erstattung der ihm dadurch entstandenen Kosten verlangen.

 

 

Nr. 8

Der Verwender ist berechtigt, vom Partner Vorauszahlung der vereinbarten Vergütung vor der Lieferung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. 

 

Nr. 9

Der Verwender hat das Recht, Dritte in seine Leistungserbringung einzuschalten, soweit nicht zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist, dass der Verwender in Person zu leisten hat.

 

Nr. 10

Der Verwender ist zur Erbringung von Teilleistungen berechtigt.

 

Nr. 11

Mehrwegverpackungen, in denen die Waren geliefert werden, bleiben Eigentum des Verwenders und dürfen vom Partner nicht für andere Zwecke verwendet werden, als vom Verwender angegeben. Der Verwender kann für die Verpackungsmaterialien Pfand berechnen oder auch die Vergütung für die Verpackung vom Partner verlangen. Sendet der Partner die Verpackung frei Haus an den Verwender zurück, ist dieser verpflichtet, die Verpackung zurückzunehmen. Eine Pfandleistung oder Vergütung für Verpackung ist in diesem Fall vom Verwender an den Partner zu erstatten. Das gilt nicht, wenn die Verpackung beschädigt oder unvollständig zurück geliefert wird.

 

Nr. 12

Der Partner hat die vom Verwender gelieferte Ware unverzüglich nach der Ablieferung auf Mängel und Vollständigkeit der gelieferten Waren zu untersuchen und bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel unverzüglich nach der Untersuchung dem Verwender gegenüber anzuzeigen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung anzuzeigen. Verletzt der Partner dem ihm obliegende Untersuchungs- und Rügeobliegenheit, verliert er seine Gewährleistungsansprüche.

Geringfügige Abweichungen der angegebenen Maße, Gewichte, Anzahl, Farben und ähnliches gelten nicht als Mangel.

Dem Partner steht im Hinblick auf seine dem Verwender gegenüber bestehende Zahlungsverpflichtung wegen behaupteter Mängel kein Zurückbehaltungsrecht zu, es sei denn, der Verwender hat die Mängel anerkannt oder ein Gericht hat darüber rechtskräftig entschieden.

Der Verwender muss vor der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen durch den Partner Gelegenheit erhalten, die mangelhafte Lieferung nachzubessern oder eine neue Sache zu liefern.

Die Rücksendung von nach Auffassung des Partners mangelhafter Ware erfolgt auf Risiko und Kosten des Partners, es sei denn, der Mangel ist berechtigt geltend gemacht worden oder der Verwender hat zuvor ausdrücklich oder in Textform sein Einverständnis mit der Rücksendung erklärt.

Gewährleistungsrechte stehen dem Partner nicht mehr zu, wenn die vom Verwender gelieferten Waren vom Partner verändert, ganz oder teilweise verarbeitet oder beschädigt worden sind. Das gleiche gilt, wenn der Mangel durch unsachgemäßen oder entgegen den Anweisungen des Verwenders durch den Partner gebraucht oder verwahrt wird.   

 

Nr. 13

Die Haftung des Verwenders für Schäden, die dem Partner aus der Verletzung von vertraglichen Pflichten des Verwenders entstehen, wird beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Verwenders und seiner Erfüllungsgehilfen. Das gleiche gilt für die Verletzung des Eigentums des Partners durch den Verwender oder einen seiner Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen. Von der Haftungsbeschränkung ausgenommen sind die Fälle, in denen der Verwender oder einer seiner Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen ihm obliegende Kardinalpflichten verletzt.

Die Haftung wird im Rahmen der oben beschriebenen Haftungsbeschränkung zusätzlich beschränkt auf die Schäden, die beim Partner in vertragstypischer und voraussehbarer Art und Weise entstehen.

Zur Abdeckung von Schäden des Partners, die sich durch typische Transportgefahren beim Transport realisieren, ist der Partner verpflichtet, eine Transportversicherung in ausreichendem Umfang abzuschließen. Der Verwender haftet für die beim Transport entstehenden Schäden nicht. Die Transportperson ist kein Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe des Verwenders. Der Transport fällt in den Verantwortungsbereich des Partners.

Der Partner stellt den Verwender von allen Schadensersatzansprüchen Dritter frei, die diesen dadurch entstehen, dass der Partner mit der vom Verwender gelieferten Waren unsachgemäß oder entgegen den Anweisungen des Verwenders verfährt oder diese gebraucht.

 

Nr. 14

Der Partner hat den Rechnungsbetrag innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu bezahlen, es sei denn, die Parteien haben in Textform etwas anderes vereinbart.

Nach Ablauf der Frist für die Bezahlung der Rechnung gerät der Partner ohne gesonderte Mahnung in Verzug und hat seit diesem Zeitpunkt dem Verwender den aus dem Verzug folgenden Schaden zu ersetzen. Als Zinsschaden ist der Verwender von diesem Zeitpunkt an berechtigt 8 % - Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu zahlen. Die Abrechnung über die Zinsen für den Zeitraum vom Eintritt des Verzuges bis zum Eingang des geschuldeten Betrages erfolgt durch den Verwender taggenau.

Hat der Verwender zusätzliche Aufwendungen durch den Verzug, hat der Partner dem Verwender auch diese Kosten zu ersetzen. Dazu gehören insbesondere notwendige Anwaltskosten. Für eine Mahnung, die der Verwender dem Partner übersendet, kann der Verwender vom Partner 20 € Aufwendungsersatz verlangen.

Befindet sich der Partner länger als 2 Monate im Zahlungsverzug, hat der Verwender das Recht, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären und Schadensersatz wegen Nichterfüllung vom Partner zu verlangen. Das gleiche gilt, wenn der Partner dem Verwender gegenüber ausdrücklich oder konkludent erklärt hat, dass er seine Vertragspflicht endgültig nicht erfüllen wird. Aber auch dann, wenn über das Vermögen des Partner das Insolvenzverfahren eröffnet oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt wird, stehen dem Verwender die in Satz 1 dieses Absatzes genannten Rechte zu.

Im Fall des Zahlungsverzuges ist der Verwender bis zum Eingang des vollständigen Rechnungsbetrages nicht mehr zu Leistung verpflichtet. Die Gefahr des zufälligen Untergangs der geschuldeten Ware trägt der Partner. Der Verwender haftet ab Eintritt des Zahlungsverzuges nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Eingehende Zahlungen durch den Partner werden zunächst auf die Zinsen, dann auf die Kosten und anschließend auf die Hauptforderung verrechnet. Von mehreren offenen Hauptforderungen werden zuerst die älteren Forderungen beglichen. Das gilt nur dann nicht, wenn der Partner mit seiner Zahlung eine ausdrückliche Tilgungsbestimmung verbindet.

 

Nr. 15

Die vom Verwender gelieferten Waren bleiben sein Eigentum bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Partner alle mit der der jeweiligen Warenlieferung zusammenhängenden Forderungen des Verwenders erfüllt hat, einschließlich offener Zinsen, Kosten und Schadensersatzforderungen, die auf einen eingetretenen Verzug zurückzuführen sind.

Beruft sich der Verwender gegenüber dem Partner auf das vorbehaltene Eigentum und fordert die von ihm gelieferte Sache heraus, gilt dies als seine Erklärung des Rücktritts vom Vertrag. Davon unberührt bleiben seine Rechte, Schadensersatz und andere Rechte geltend zu machen.

Vor vollständiger Zahlung des Kaufpreises darf der Partner die gelieferten Waren nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Verwenders an Dritte veräußern oder Rechte oder Besitz an den gelieferten Sachen einräumen oder übertragen. Das gleiche gilt vor einer Verarbeitung oder festen Verbindung der gelieferten Waren mit anderen Gegenständen oder Liegenschaften. Der Partner ist verpflichtet, den Verwender unverzüglich davon zu unterrichten, wenn Dritte Rechte an dem Vorbehaltseigentum des Verwenders geltend machen.  

 

Nr. 16

In allen Fällen höherer Gewalt, insbesondere, wenn dem Verwender die Erfüllung des Vertrages mit dem Partner aufgrund von Naturkatastrophen, Krieg, Brand, Streik oder Aussperrung, gesetzlichen oder behördlichen Verboten oder aus ähnlichen Umständen, die nicht der Einflusssphäre des Verwenders unterliegen,  nicht möglich oder nicht zumutbar ist, ist der Verwender von der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Partner frei, ohne zum Schadensersatz oder zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet zu sein. Hat der Verwender bis zu dem Eintritt der höheren Gewalt bereits einen Teil seiner Leistung erbracht, hat der Partner seine Gegenleistung in entsprechendem Umfang zu erbringen.

 

Nr. 17

Für den zwischen Verwender und Partner geschlossenen Vertrag findet deutsches Recht Anwendung. Gerichtsstand und Erfüllungsort sind Köln.